Für die rechtliche Einordnung der Beurteilungskriterien für Krisenwarnpflichten kommt der Unterscheidung von Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten Bedeutung zu. Mit Vertragsabschluss (ggf mit Entstehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses) entstehen allgemeine Schutzpflichten, welche die Vertragspartner in unterschiedlichem Ausmaß wechselseitig zur Schadensvermeidung bzw Schadensabwehr verpflichten.1006 Die Krise als solche trägt die Gefahr eines (weiteren) Schadens in sich, weswegen unter Umständen vor ihr zu warnen ist. Liegt jedoch eine Krise (noch) nicht vor, ist auch eine konkrete Krisenwarnpflicht undenkbar. Daher kann im Vorfeld der Krise nicht die Krisenwarnung selbst, sondern zunächst bloß das Aufbringen der für die Krisenerkennung erforderlichen Sorgfalt geschuldet werden. Die Pflicht zur Erkennung der Krise kann nur als Sorgfaltsverbindlichkeit begriffen werden, weil im Vorkrisenstadium noch nicht gesagt werden kann, welche Krise einmal auftreten wird. Der Berater schuldet daher nur pflichtgemäße Sorgfalt hinsichtlich der Krisenerkennung. Erst wenn eine Krise tatsächlich vorliegt und der Berater die Krise erkennen muss oder erkannt hat, kann als Erfolgsverbindlichkeit auch die Pflicht entstehen, den Klienten auf die Krise hinzuweisen.

