Im Zuge des Verfahrens, das im ersten Dublin Docks-E1060 des VwGH mündete, führte die zuständige FLD in ihrer (abweisenden) Bescheidbegründung an, dass man auch über den Weg der richtigen Zurechnung der Einkünfte zu demselben Ergebnis komme, wie durch eine Anwendung des § 22 BAO. Im Folgenden soll vor diesem Hintergrund auf das Verhältnis zwischen einer Anwendung des § 22 BAO und den Grundsätzen der Einkünftezurechnung eingegangen werden.
VwGH 9.12.2004, 2002/14/0074.
