Der VwGH stellt in seiner Rspr regelmäßig auf den Begriff des „nahen Angehörigen“ ab. Dieser Begriff ist nicht mit dem Begriff des „ Angehörigen“ iSd § 25 BAO identisch (keine formale Anknüpfung), deckt sich mit diesem aber im Bereich der Einkom<i>Leitner</i>, Steuerumgehung und Missbrauch im Steuerrecht (2013), Seite 165 Seite 165
mensteuer weitgehend; die in § 25 BAO genannten Personen zählen regelmäßig zum Kreis der nahen Angehörigen. Zu diesem zählen somit: Ehegatten; geschiedene Ehegatten; Verlobte; Verwandte iSd § 25 Abs 1 Z 2 BAO (insb Eltern, Kinder, Enkel); Verschwägerte (insb auch Schwiegereltern); Wahl-(Pflege-)eltern bzw Wahl-(Pflege-)kinder; Lebensgefährten, sowie deren Kinder und Enkel; eingetragene Partner; Stiefkinder; und in Zusammenhang mit Personengesellschaften auch nahe Angehörige eines (beherrschenden) Gesellschafters.