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3.1.1. Der Begriff des „nahen Angehörigen“

Leitner1. AuflFebruar 2013

Der VwGH stellt in seiner Rspr regelmäßig auf den Begriff des „nahen Angehörigen“ ab. Dieser Begriff ist nicht mit dem Begriff des „ Angehörigen“ iSd § 25 BAO identisch (keine formale Anknüpfung)851851Dem Steuerrecht ist der Begriff des „nahen Angehörigen“ fremd. Eine Legaldefinition dieses Begriffes findet sich in § 32 IO. Aus der Rspr ergeben sich mE jedoch keine Hinweise, dass der VwGH durch die von ihm gewählte Formulierung an diese Begriffsdefinition anknüpfen wollte; aA Langheinrich/Ryda, FJ 1998, 92., deckt sich mit diesem aber im Bereich der Einkom

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mensteuer weitgehend; die in § 25 BAO genannten Personen zählen regelmäßig zum Kreis der nahen Angehörigen.852852Vgl Doralt/Toifl, EStG15 § 2 Rz 159; EStR 2000 Rz 1129. Zu diesem zählen somit: Ehegatten853853§ 25 Abs 1 Z 1 BAO; siehe dazu insb auch unten VIII.3.2.3.; geschiedene Ehegatten854854§ 25 Abs 2 BAO; VwGH 24.3.1981, 2857/80, ÖStZB 1982, 22.; Verlobte855855VwGH 16.11.1993, 90/14/0179.; Verwandte iSd § 25 Abs 1 Z 2 BAO (insb Eltern, Kinder, Enkel)856856Vgl dazu Ritz, BAO4 § 25 Rz 2.; Verschwägerte (insb auch Schwiegereltern)857857§ 25 Abs 1 Z 3 BAO; VwGH 25.10.1994, 94/14/0067; 20.11.1990, 89/14/0090; vgl dazu Ritz, BAO4 § 25 Rz 3.; Wahl-(Pflege-)eltern bzw Wahl-(Pflege-)kinder858858§ 25 Abs 1 Z 4 BAO.; Lebensgefährten, sowie deren Kinder und Enkel859859§ 25 Abs 1 Z 5 BAO; VwGH 18.4.2007, 2004/13/0025; 29.7.1997, 93/14/0056.; eingetragene Partner860860§ 25 Abs 1 Z 6 BAO; vgl auch § 25 Abs 3 BAO.; Stiefkinder861861VwGH 29.1.1991, 89/14/0088; die Einbeziehung von Stiefkindern ist mE auch aus gleichheitsrechtlichen Gründen durch einen Analogieschluss aus § 25 Abs 1 Z 5 BAO abzuleiten.; und in Zusammenhang mit Personengesellschaften auch nahe Angehörige eines (beherrschenden) Gesellschafters.862862EStR 2000 Rz 1129; BFH 15.12.1988, IV R 29/86, BStBl II 1989, 500; vgl auch VwGH 30.6.2010, 2005/13/0057 zu einem Mietvertrag zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und Angehörigen eines der beiden Miteigentümer. Ebenso sind im Übrigen nach der Rspr auch Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw deren Betrieben oder zwischen ineinander verflochtenen Personengesellschafte anhand der „Angehörigenkriterien“ zu prüfen (vgl VwGH 18.12.1996, 94/15/0168).

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