Für eine nicht anerkannte Religionsgesellschaft152 besteht kein Hindernis, sich nach dem VerG zu konstituieren, auch wenn dies von der älteren153 Judikatur abgelehnt wurde.154 In einem Verfahren vor der EKMR155 hat die Österreichische Bundesregierung zu Recht erklärt, dass sich nicht anerkannte Religionsgesellschaften als Vereine bilden könnten.156