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§ 38 UmgrStG (Huber/Reiter)

Huber/Reiter22. LfgNovember 2022

§ 38. (1) 11(BGBl 1996/797).Die spaltende Körperschaft bleibt bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

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