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§ 38

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Das Wahlrecht für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretung ist wie folgt auszuüben:

durch persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, sofern keine Wahlkarte ausgestellt wurde,

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