In § 139 Abs 1 ÄrzteG sind folgende Disziplinarstrafen vorgesehen:
Schriftlicher VerweisDamit wird ein förmlicher Tadel (ein Unwerturteil) über den Bestraften ausgesprochen. Mit dieser Strafe kann das Auslangen gefunden werden, wenn zu erwarten ist, dass dieser Tadel ausreicht, um dem Verurteilten das Unrecht seines Verhaltens vor Augen zu führen, und wenn nicht generalpräventive Umstände eine strengere Bestrafung verlangen.1671

