Ärzte unterliegen einem eigenen, im Ärztegesetz geregelten Disziplinarrecht. Unter Disziplinarrecht wird ein Rechtsgebiet verstanden, dass die Ahndung bestimmter dienst- oder standesrechtlicher Pflichtverletzungen regelt.1558 Das Disziplinarrecht ist Ausdruck der funktionierenden Selbstreinigungskraft des Berufsstandes, das den Zweck hat, ärztliches Fehlverhalten standesintern unter Beachtung general- und spezialpräventiver Aspekte zu ahnden.1559 Das Ärztegesetz trifft seit der Neufassung 1998 umfassende Regelungen des Disziplinarverfahrens im 3. Hauptstück des Ärztegesetzes (§§ 135 bis 194 ÄrzteG).

