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36. Aufsichtsrecht (Wallner)

Wallner3. AuflJuli 2024

Die Landesärztekammern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung (§ 195 Abs 1 ÄrzteG), die ÖÄK der Aufsicht durch den Bundesminister für Gesundheit (§ 195c Abs 1 ÄrzteG).

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