Die Landesärztekammern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung (§ 195 Abs 1 ÄrzteG), die ÖÄK der Aufsicht durch den Bundesminister für Gesundheit (§ 195c Abs 1 ÄrzteG).
Die Landesärztekammern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung (§ 195 Abs 1 ÄrzteG), die ÖÄK der Aufsicht durch den Bundesminister für Gesundheit (§ 195c Abs 1 ÄrzteG).
