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§ 31 UmgrStG (Brauner)

Brauner22. LfgNovember 2022

§ 31. (1) Es sind anzuwenden:

§ 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Teilung auftretenden Verschiebung im Verhältnis der zuzurechnenden Werte mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.11(BGBl I 2003/71).§ 22 Abs. 3 hinsichtlich der Umsatzsteuer.22(BGBl I 2004/180, ab 31. 12. 2004).

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