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§ 30 UmgrStG (Brauner)

Brauner22. LfgNovember 2022

§ 30. (1) 11(BGBl I 2004/180, ab 8. 10. 2004, siehe 3. Teil Z 9).Für den Nachfolgeunternehmer gilt Folgendes:

Er hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft bei Anwendung des § 16 unter Beachtung des § 29 ergeben haben.22(BGBl I 2005/161; BGBl I 2012/112, anzuwenden ab April 2013, siehe Teil 3 Z 21; BGBl I 2015/163, anzuwenden ab 1. 1. 2016, siehe 3. Teil Z 30).Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:

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