(1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet. Bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet sind, sind für die Durchführung der Wahlen stän Seite 178dige Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet.
