Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers gelten die §§ 268 Abs 4, 271, 271a, 272 und 275 UGB sinngemäß (§ 220b Abs 3 UGB). Verschmelzungsprüfer können daher nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Der Prüfer muss generell unbefangen sein und bereits den Eindruck einer Befangenheit vermeiden. Das Gesetz stellt es Verschmelzungsprüfern aber ausdrücklich frei, gleichzeitig als Sacheinlageprüfer (vgl auch F Rz 35) bei der übernehmenden Gesellschaft zu fungieren (§ 223 Abs 2 Satz 2 AktG). Auch ein Abschlussprüfer kann grundsätzlich als Verschmelzungsprüfer auftreten, sofern keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit bestehen (zB Einbindung in die Strukturierung des Verschmelzungsvorgangs, Mitwirkung an der Erstellung der Verschmelzungsunterlagen
). In der Firmenbuchpraxis wird die Bestellung eines Abschlussprüfers auch zum Prüfer der Verschmelzung jedoch vielfach abgelehnt, weshalb eine diesbezügliche Vorabstimmung anzuraten ist. Die Kosten der Verschmelzungsprüfung trägt die Gesellschaft.