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2. Verfahren ohne Abhandlung

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Es gibt drei Möglichkeiten ein Verlassenschaftsverfahren ohne Abhandlung zu beenden, nämlich durch Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 AußStrG, durch Überlassung an Zahlungs statt nach den §§ 154 f AußStrG oder durch Einleitung eines Verlassenschaftsinsolvenzverfahrens.132132Siehe auch Verweijen, Verlassenschaftsverfahren – Handbuch (2014) 106.

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