Nach § 108c Abs 4 dritter Satz EStG gelten sowohl die Forschungsprämie als auch ihre mögliche Rückforderung als Abgaben vom Einkommen im Sinne der BAO und des AVOG. Da der Prämienbetrag selbst zu berechnen ist und unmittelbar auf dem Abgabenkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben wird, kommt eine bescheidmäßige Festsetzung nur im Anwendungsbereich des § 201 BAO in Betracht.4 Dies betrifft neben Abweichungen vom Prämienvertrag insb den Fall, in dem bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (etwa als Ergebnis einer Betriebsprüfung) vorliegen würden.5

