Das zentrale Element einer Stiftung nach dem BStFG 2015 ist das Erfordernis eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecks. Wie bei der Privatstiftung ist das Ziel, den vom Gründer festgelegten Zweck zu erfüllen, einziger und unabänderlicher Auftrag an den Stiftungs- oder Fondsvorstand bei der Führung der Stiftung. Jede einzelne Geschäftsführungsmaßnahme hat der Frage standzuhalten, ob durch sie die Erfüllung oder die Erfüllbarkeit des Stiftungs- oder Fondszwecks gefördert wird.1792
Seite 541
