Wie bisher findet das BStFG 2015 nur auf Stiftungen Anwendung, deren Vermögen zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen (§ 1 Abs 1 BStFG 2015 iVm Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG). Weiters findet das Gesetz nur in Ausnahmefällen auf Stiftungen für kirchliche Zwecke Anwendung (§ 1 Abs 2 BStFG 2015).
