Die Frage der sekundären Qualifikation stellt sich im ausländischen Sachrecht, auf das nach Durchführung der primären Qualifikation (Zuordnung zu einem bestimmten Anknüpfungsgegenstand im IPR der lex fori) verwiesen wurde.144 Wenn das ausländische Sachrecht die in der primären Qualifikation vorgenommene Begriffsabgrenzung nicht teilt, sondern die gesuchten Regeln anderweitig zuordnet, ist dann die Verweisung weit, dh auch auf dieses andere Rechtsgebiet verweisend, zu verstehen? Ist aufgrund der Verweisung überhaupt das gesamte ausländische Recht auf das strittige Rechtsverhältnis anzuwenden oder nur ein Teil davon?
