Wie bereits unter § 1 C.2. oben erwähnt, bezeichnet man in der Terminologie des IPR als „Qualifikationsfrage“ die Frage der Auslegung und Abgrenzung von Anknüpfungsgegenständen (= Anknüpfungsbegriffen) oder mit anderen Worten die Einordnung einer Rechtsfrage (dh materiellrechtlicher Regeln, um deren mögliche Anwendung es in einem Fall geht) unter einen bestimmten Systembegriff oder Anknüpfungsgegenstand.125 Eine IPR-Regel besteht aus mehreren Komponenten:
