Dauer der Schutzfrist
Die Bestimmungen über das Beschäftigungsverbot nach der Geburt gelten nicht nur für echte, sondern auch für freie Dienstnehmerinnen!
Arbeitnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht zur Arbeit zugelassen werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens 12 Wochen (§ 5 MSchG). Das Vorliegen einer Frühgeburt ist von Medizinern zu entscheiden und zu bestätigen.

