2.1 Auszüge aus den wichtigsten rechtlichen Grundlagen
Die einzelnen Paragraphen beziehen sich auf das Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) in der letztgültigen Fassung (BGBl I 194/2022).
Lieferort
§ 3 Abs. 8. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter.