Von entscheidender Bedeutung und in letzter Zeit im Schadenersatzrecht wieder stärker beachtet ist der Gedanke der Prävention (Spezial- und Generalprävention).122 Wird an ein bestimmtes Verhalten eine Ersatzpflicht geknüpft, so führt das beim betroffenen Schädiger zu einer größeren Willensanspannung in Hinkunft derartige Schädigungen zu vermeiden (Spezialprävention). Darüber hinaus sollen alle Rechtsunterworfenen durch die bloße Androhung einer Haftpflicht zu sorgfältigem Verhalten motiviert werden, um Schadenersatzpflichten zu vermeiden (Generalprävention). Der Umstand, dass es auch zivilrechtlich nicht gleichgültig ist, wie man sich verhält und dass derjenige mit Rechtsnachteilen belastet wird, der die gebotene Sorgfalt nicht beachtet, wirkt durchaus unfallpräventiv. Der maßgebliche Sorgfaltsmaßstab entscheidet damit auch über das Maß der Prävention.123 Das Schadenersatzrecht soll nicht strafen, sondern vom Schädigen abhalten.124 Der Präventionsgedanke spielt nicht nur bei der Verschuldens- sondern auch bei der Gefährdungshaftung eine zentrale Rolle. Durch die Anordnung einer Ersatzpflicht wird man bestrebt sein, Vorkehrungen zur Schadensverhütung zu treffen.125 Die Prävention rechnet sich hier weniger aus rechtlichen Gründen, als vielmehr in betriebswirtschaftlicher Hinsicht, denn die Unfallvermeidung ist im Interesse geringerer Kosten geboten. Verhaltenssteuerung ist daher auch dort möglich, wo es an schuldhaftem Verhalten als Haftungsvoraussetzung fehlt.126 Insbesondere Anhänger der ökonomischen Analyse des Rechts sehen die wesentliche Funktion des Haftungsrechtes in der Prävention und tendieren zu großzügigen Schmerzengeldzusprüchen. Das Ausmaß der Einstandspflichten soll so ausgestaltet sein, dass die Summe aus dem Aufwand zur Schadensvermeidung und den eingetretenen Schäden negativ ist.127 Die Präventivwirkung des Schadenersatzrechts wird aber durch Haftpflichtversicherungen stark herabgesetzt.
Seite 44
