Kommentar
1. Bedeutung der Aufzählung und der angeführten Normen und Gesetze für den Vertrag
Die Aufzählung hat keine vertragliche Relevanz, denn was Vertragsbestandteil wird, ist in 5.1 geregelt. In Abschnitt 2 werden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – nur als „Servicegedanken“ einige Vorschriften angeführt, auf die der Inhalt der ÖNORM Bezug nimmt.
