Deixler-Hübner/Neumayr3. AuflDezember 2022
Die mündliche Streitverhandlung (§§ 259 ff ZPO) unterteilt sich idR in mehrere Tagsatzungen. Nur in relativ unkomplizierten Fällen kann die Beweisaufnahme schon im ersten Termin, nämlich der vorbereitenden Tagsatzung, abgeschlossen werden.