Gegen das Erkenntnis oder den (revisionsfähigen84) Beschluss eines VwG kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis oder den Beschluss in seinen Rechten Seite 12verletzt zu sein behauptet (Art 133 Abs 6 und 9 B-VG).85 Zusätzlich ist die Legitimation der belangten Behörde des Verfahrens vor dem VwG vorgesehen. Ebenso wie bei der Beschwerde an die VwG kommt weiters in bestimmten Fällen dem jeweiligen Bundesminister die Legitimation zur Revisionserhebung zu.

