Abschaffung der Stufengründung. Mit dem AktRÄG 2009 wurde die Stufengründung (§ 30), welche in Deutschland bereits 1965 aufgegeben wurde, abgeschafft. § 30 sah ein detailliertes Verfahren vor für den Fall, dass nicht alle Aktien von den Aktionären, die die Satzung festgestellt haben übernommen werden, somit keine Einheitsgründung vorgenommen wird. Demnach stellten zunächst die Gründer die Satzung fest und übernahmen einen Teil der Aktien. Danach zeichneten andere Personen als die Gründer die restlichen Aktien. Nach Zeichnung sämtlicher restlicher Aktien beriefen die Gründer eine Hauptversammlung ein. Das Verfahren zur Durchführung einer Stufengründung war aufwendig und daher kaum von praktischer Bedeutung.