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2. Einleitung11 Bei den genannten §§ in dieser Arbeit, welche ohne Benennung des Gesetzes angeführt werden, handelt es sich um das österreichische VersVG 1959. In dieser Arbeit wurden die Zitierregeln der NZR (Jahnel/Sramek, Neue Zitierregeln, Basiswissen Typographie und Verlagswesen (2012) und der AZR (Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen samt Abkürzungsverzeichnis) herangezogen.

Gusenleitner1. AuflJuni 2017

Die vorvertragliche Anzeigepflicht des VN gem §§ 16 ff, 41 VersVG ist sowohl für Versicherungsgesellschaften als auch für Versicherungsnehmer von zentraler Bedeutung. Die ordnungsgemäße Anzeige von gefahrerheblichen Umständen des VN ermöglicht es dem VR, das zu versichernde Risiko zutreffend einschätzen zu können, sodass die dafür festzulegende Prämie korrekt kalkuliert werden kann.

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