Eine Gemeinde darf einen öffentlichen Auftrag direkt an ein Unternehmen vergeben, dessen Anteile sie innehat. Voraussetzung ist nach Ansicht des EuGH allerdings, dass die Gemeinde die Kontrolle über dieses Unternehmen wie über die eigenen Dienststellen innehat und dass das Unternehmen hauptsächlich für die Gemeinde tätig wird.

