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2. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten

Wutscher7. AuflJuli 2023

Die Aufteilung zwischen den neun VwG der Länder und den beiden VwG des Bundes ist mit einer Generalklausel zugunsten der Länder geregelt. „Soweit sich aus Abs. 2 und 32929Dieser Verweis ist insofern unvollständig, als es auch die Abs 4 und 5 ermöglichen, bestimmte Angelegenheiten an das VwG des Bundes zu verweisen. [Anm: des Art 131 B-VG] nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder“ (Art 131 Abs 1 B-VG3030Siehe auch Art 131 Abs 6 Satz 2 B-VG.). Insbesondere sind die VwG der Länder für die Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig, soweit nicht mit Zustimmung der Länder eine Zuständigkeit des BVwG bundesgesetzlich festgelegt ist.

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