a. Renten und dauernde Lasten
Zum Begriff „Renten“ und zur Qualifikation von Renten anlässlich der Übertragung von Wirtschaftsgütern siehe Punkt IV.A.3.f. Dauernde Lasten sind Verpflichtungen, die auf Dauer (zumindest zehn Jahre) mit einem Grundstück verbunden sind oder auf Dauer einer Person anhaften.
Die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben ist eingeschränkt (§ 18 Abs 1 Z 1):

