Das Verschmelzungsrecht des GmbHG ist auf Verschmelzungen anwendbar, an denen ausschließlich GmbH beteiligt sind. Für rechtsformübergreifende Verschmelzungen – dh Verschmelzungen, an denen mindestens eine AG und mindestens eine GmbH teilnehmen – gelten demgegenüber die §§ 234 ff AktG (die freilich teilweise ins GmbHG verweisen, vgl IV. C).

