2.1. Beteiligungen im Privatvermögen
2.1.1. Nicht steuerhängiges Altvermögen, befristet steuerhängiges Altvermögen und steuerpflichtiges Neuvermögen
Mit dem BBG 20112360 und den nachfolgenden Änderungen2361 wurde das Besteuerungsregime von Kapitalvermögen neu geregelt.2362 Vor der Neuordnung der Kapitalvermögensbesteuerung waren Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und GmbH-Anteilen des Privatvermögens nur nach Maßgabe der §§ 30 und 31 EStG2363 steuerpflichtig.2364 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen wurden nur dann besteuert, wenn die Anteile innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist wiederveräußert wurden oder der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre oder umgründungsbedingt innerhalb der letzten zehn Jahre mit mindestens einem Prozent beteiligt war.2365 Mit der Neukonzeption der Kapitalvermögensbesteuerung werden realisierte Wertsteigerungen im Zusammenhang mit privat gehaltenen Kapitalanteilen unabhängig von der Behaltedauer und dem Beteiligungsausmaß der Steuerpflicht unterworfen. Für die Anwendung der neuen Kapitalvermögensbesteuerung sieht das EStG jedoch in § 124b Z 185 bestimmte Übergangsbestimmungen2366 vor, womit für die nächsten Jahr(zehnte) neben dem neuen Besteuerungssystem von Kapitalvermögen das alte parallel bestehen bleibt.2367 Beteiligungen des Privatvermögens2368 können nicht steu Seite 309

