Gibt es eine Wartefrist bei Beginn des Dienstverhältnisses?
Das Gesetz sieht keine Wartefrist vor; wesentlich ist nur, dass der Dienstverhinderungsgrund nach Antritt des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Somit kann auch während der Probezeit rein theoretisch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen eines sonstigen wichtigen Grundes eintreten, wenn dies aufgrund der jederzeitigen Lösungsmöglichkeit des Probedienstverhältnisses auch unwahrscheinlich sein wird.

