Das MÜ regelt insb die Haftung des Luftfahrtunternehmens für luftfahrttypische Schäden (Personenschäden, Gepäckschäden und -verluste sowie Verspätungsschäden) im internationalen Luftverkehr und zählt zurzeit 139 Vertragsparteien, darunter – neben allen EU-Mitgliedstaaten – auch die EU als völkerrechtliche Organisation.1270 Die EU setzte das Übk in der VO (EG) 2027/97 idF VO (EG) 889/2002 um, die in Art 3 bzgl der Haftung des Luftfahrtunternehmens auf die Anwendbarkeit aller einschlägigen Bestimmungen des MÜ verweist.1271

