Eine zwischen einander Nahestehenden geschlossene Vereinbarung muss nach der stRspr auch einem Fremdvergleich standhalten; eine derartige Vereinbarung wird daher steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie zwischen (Familien-)Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre.835
Die Prüfung der Fremdüblichkeit hat in zweifacher Form zu erfolgen:836

