Kommt es bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags zu einer Nichtbeförderung des Fluggastes (etwa wegen einer Überbuchung), zu einer Flugannullierung oder -verspätung, sieht die Fluggastrechte-VO, die seit 17. 2. 2005 in Kraft ist, Mindestrechte des Fluggastes vor.
2.3.1. Anwendungsbereich
Art 3 Fluggastrechte-VO normiert jene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Fluggastrechte-VO bei Eintritt einer erfassten Leistungsstörung zur Anwendung gelangt. Seite 116

