Beim Luftbeförderungsvertrag schuldet das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast einen Erfolg, der darin besteht, ihn und seine Sachen (unversehrt) zu befördern.806 In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Luftbeförderungsvertrag nicht von anderen Transportverträgen.807 Die Beförderung hat mit einem Luftfahrzeug zu einem bestimmten Hin- und Rückflugtermin zu erfolgen. Daher handelt es sich dabei um ein relatives Fixgeschäft iSv § 919 S 2 ABGB.808

