Geltungsbereich, sachlicher
Krankentransportdiensten
Das BVergG 2018 gilt für die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren), mithin für die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber und die Vergabe von bestimmten Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von diesen subventioniert werden (§ 1 Z 1 BVergG 2018). Wesentlich ist, dass nur die Leistungsbeschaffung in Form entgeltlicher Verträge dem BVergG 2018 unterliegt, nicht aber einseitige Vorgänge wie die Beschaffung per Gesetz oder Verordnung bzw die Beschaffungen per individuellem Hoheitsakt (zB Bescheid).1 Unerheblich ist es hingegen, ob es sich um einen „privatrechtlichen“ oder „öffentlich-rechtlichen“ Vertrag handelt (zB „Erschließungsvertrag“).2 Vor diesem Hintergrund werden auch sogenannte „Inhouse-Vergaben“ (siehe Punkt 2.5.4.1.) vom vergaberechtlichen Vertragsbegriff ausgenommen, weil „die Voraussetzungfür die Anwendbarkeit der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge, dass nämlich ein Vertrag besteht, nicht erfüllt ist, wenn die in jener Rechtssache betroffene staatliche Gesellschaft […] weder im Hinblick auf die Ausführung eines von den zuständigen Behörden erteilten Auftrags noch im Hinblick auf die für ihre Leistungen geltenden Gebühren über irgendeinen Spielraum verfügt“.3 Auch die Erbringung von Rettungsdienstleistungen durch eine öffentliche Einrichtung in Wahrnehmung einer eigenen durch Gesetz verliehenen Zuständigkeit unterliegt nicht dem Vergaberecht, selbst wenn eine Finanzierung bzw Kostentragung durch eine andere öffentliche Einrichtung erfolgt.4 Ausschreibungspflicht besteht hingegen, wenn die Vergütung der Leistung unmittelbar durch die beauftragte Gebietskörperschaft selbst erfolgt (sogenanntes „Submissionsmodell“).5 Ausschreibungspflicht – nämlich in Form einer Dienstleistungskonzession – gilt auch dann, wenn die Vergütung des Rettungsdienstebetreibers vollumfänglich durch Dritte sichergestellt wird, die von dem öffentlichen Auftraggeber, der den Vertrag vergeben hat, verschieden sind, und dieser Betreiber insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Höhe der Benutzungsentgelte für die betreffenden Dienstleistungen vom Ergebnis jährlicher Verhandlungen mit Dritten abhängt, keine Gewähr für die vollständige Deckung der im Rahmen seiner durchgeführten Tätigkeiten angefallenen Kosten hat.6 Keine Ausschreibungspflicht nach Vergaberecht besteht wiederum dann, wenn die Erbringung von Krankentransportdiensten an Freiwilligenorganisationen vergeben wird, soweit der rechtliche und vertragSeite 1

