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2.2. Angehörigeneigenschaft

Lindmayr1. AuflOktober 2006

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Wer gilt als naher Angehöriger?

Das Gesetz bestimmt in § 16 Abs 1 UrlG selbst, wer als naher Angehörige im Zusammenhang mit einer Pflegefreistellung anzusehen ist. Es sind dies der Ehegatte, Verwandte des Arbeitnehmers in gerader Linie (d.h. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel usw.), ferner Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.

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