Die ausreichende Publizität eines zwischen Nahestehenden geschlossenen Vertrages ist ein formales Erfordernis und bedeutet die hinreichende Erkennbarkeit des Vertrags( abschlusses) für Dritte. Aus der kasuistischen Rspr des VwGH lassen sich kaum allgemein gültige Aussagen darüber herausfiltern, wann ein Vertrag das Publizitätserfordernis erfüllt, denn es steht dem Abgabepflichtigen grundsätzlich frei, mit welchen Mitteln er die Erfüllung dieses Kriteriums beweist.824 Die Anerkennung der Außenwirkung des jeweils gegenständlichen Vertrages wird seitens der FinVerw und in der Rspr des VwGH jedoch eher restriktiv gesehen. So sollen etwa die Mitteilung an das Finanzamt oder die Anmeldung bei der Sozialversicherung eines im Dienstverhältnis beschäftigten Nahestehenden (alleine) noch nicht die erforderliche Publizitätswirkung vermitteln.825

