2.1. Insolvenzkriterien
2.1.1. Überblick
Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines materiellen Insolvenzkriteriums (§ 1 IO). Materielle Insolvenzkriterien sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 66 IO) und die Überschuldung (§ 67 IO). Die Zahlungsunfähigkeit ist für alle Schuldner, dh für natürliche und juristische Personen aller Art beachtlich. Sie ist das primäre Insolvenzkriterium, das auch im Gesetzestext durchgehend namentlich erwähnt wird. Die Überschuldung ist nur zusätzlich bei eingetragenen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,28 bei juristischen Personen und bei Verlassenschaften relevant. In § 67 Abs 2 IO wird ausdrücklich festgelegt, dass alle sich auf die Zahlungsunfähigkeit beziehenden Vorschriften der Insolvenzordnung auch in den Fällen der Überschuldung sinngemäß gelten. Das Vorliegen eines oder beider materiellen Insolvenzkriterien ist nicht nur für die Insolvenzeröffnung ausschlaggebend, sondern spielt auch bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen eine entscheidende Rolle (siehe hierzu Punkt 4.4.).

