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2.1.2 Beherrschender Einfluss

Haeseler/Kirchberger2. AuflSeptember 2005

Eine Kapitalgesellschaft kann nach § 245 Abs. 1 (Z1 - Z4) HGB einen beherrschenden Einfluss ausüben, wenn ihr

„[…] die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft zusteht,das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder

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