Eine Kapitalgesellschaft kann nach § 245 Abs. 1 (Z1 - Z4) HGB einen beherrschenden Einfluss ausüben, wenn ihr
„[…] die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft zusteht,das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder
