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2.1.3 Einheitliche Leitung

Haeseler/Kirchberger2. AuflSeptember 2005

Im Gegensatz zum Kontrollprinzip wird die „einheitliche Leitung“ als Leitungsprinzip verstanden, welches aus dem § 15 Abs. 1 AktG abgeleitet wird. Dieses liegt nach Egger/Samer/Bertl (2004, S. 7) vor, wenn ein oder mehrere Unternehmen

in ihren wesentlichen Funktionen wie Geschäfts- und/oder Finanzpolitik

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