Im Gegensatz zum Kontrollprinzip wird die „einheitliche Leitung“ als Leitungsprinzip verstanden, welches aus dem § 15 Abs. 1 AktG abgeleitet wird. Dieses liegt nach Egger/Samer/Bertl (2004, S. 7) vor, wenn ein oder mehrere Unternehmen
in ihren wesentlichen Funktionen wie Geschäfts- und/oder Finanzpolitik