Rechtslage ab 1.4.2012 | Echte (typische) stille Gesellschaft | Unechte (atypische) stille Gesellschaft (= Mitunternehmerschaft) |
Schuldner der Vergütung | Vergütung = Betriebsausgabe | Vergütung nicht abzugsfähig, da Mitunternehmerschaft |
Empfänger = natürliche Person (unbeschränkt steuerpflichtig) | Beteiligung im Privatvermögen: Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 2 Z 4 EStG („Einkünfte aus der Überlassung von Kapital“) Beteiligung im Betriebsvermögen: steuerpflichtige Betriebseinnahme | Steuerpflicht als Mitunternehmer gemäß § 21 bis § 23 EStG |
Empfänger = natürliche Person (beschränkt steuerpflichtig) | Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs 1 Z 5 lit c EStG (nur bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen, nicht hingegen bei Beteiligungen nach Art eines stillen Gesellschafters) | Steuerpflicht als Mitunternehmer gemäß § 98 Abs 1 bis Abs 3 EStG |
KESt (unabhängig vom Empfänger) | Nein (§ 27a Abs 2 Z 3 EStG); 27,5% (25% bis 31.12.2015/StRefG 2015/2016) Abzugsteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§ 99 Abs 1 Z 7 iVm § 100 Abs 1 EStG) | Nein |
Endbesteuerung | – | – |
Empfänger = Körperschaft | steuerpflichtige Betriebseinnahme | Steuerpflicht als Mitunternehmer |
Veranlagung | Ja, nach Tarif gemäß § 33 EStG | |
Einkünfteermittlung | IdU und stiller Gesellschafter sind selbständige Steuersubjekte | Gewinnfeststellung (§ 188 BAO) |
Seite 167
Zeitliche Zuordnung von Gewinnanteilen („laufender Ertrag“) | Beteiligung im Privatvermögen: IdR Zuflusszeitpunkt (Erlangung der Verfügungsmacht); „Zu- und Abflussprinzip“ (§ 19 EStG) Beteiligung im Betriebsvermögen: Anspruch auf Gewinnanteil entsteht erst im Zeitpunkt der Bilanzerstellung durch den IdU und ist in diesem Zeitpunkt als Forderung zu erfassen (bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 und § 4 Abs 1 EStG); bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG nach dem „Zu- und Abflussprinzip“ (§ 19 EStG) | Gewinnanteile werden den Mitunternehmern in dem Zeitpunkt zugerechnet, in dem das Wirtschaftsjahr der Mitunternehmerschaft endet (§ 188 BAO) |
Zeitliche Zuordnung von Verlustanteilen („laufender Ertrag“) | Beteiligung im Privatvermögen: Verlustanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden; sie sind in Folgejahren mit Gewinnanteilen aus derselben Beteiligung zu verrechnen (Wartetastenverlust – § 27 Abs 8 Z 2 EStG) Beteiligung im Betriebsvermögen: kein Wartetastenverlust; Verlustanteile können allenfalls zu einer Teilwertabschreibung führen, da es sich bei den Verlustanteilen um Verluste am Vermögensstamm (Wertverlust der Kapitalanlage) handelt | Verlustanteile werden den Mitunternehmern in dem Zeitpunkt zugerechnet, in dem das Wirtschaftsjahr der Mitunternehmerschaft endet (§ 188 BAO); Wartetastenregelung gemäß § 23a EStG idF StRefG 2015/2016 für Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung (= Kommanditist einer KG, atypisch stiller Gesellschafter); erstmalig für Verluste aus Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen (§ 124b Z 290 EStG) ); siehe dazu im Detail EStR 2000 Rz 6025 ff. |
Seite 168
Veräußerung der Beteiligung („Substanzgewinn bzw -verlust“) | Beteiligung im Privatvermögen: Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 3 EStG („Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen“); unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht; Verlust ist verrechenbar mit anderen nicht sondersteuersatzbegünstigten Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs 8 EStG Beteiligung im Betriebsvermögen: steuerpflichtige Betriebseinnahme | Steuerpflichtige (betriebliche) Einkünfte (§ 24 EStG). Hinsichtlich der Progressionsermäßigung nach § 37 EStG für natürliche Personen siehe EStR 2000 Rz 7319 und Rz 7321. |
Abschichtung („Substanzgewinn bzw -verlust“) | Beteiligung im Privatvermögen: Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 3 EStG („Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen“); unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht; Verlust ist verrechenbar mit anderen nicht sondersteuersatzbegünstigten Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs 8 EStG Beteiligung im Betriebsvermögen: steuerpflichtige Betriebseinnahme | Steuerpflichtige (betriebliche) Einkünfte (§ 24 EStG). Hinsichtlich der Progressionsermäßigung nach § 37 EStG für natürliche Personen siehe EStR 2000 Rz 7319 und Rz 7321. |
