Nach § 54 Abs 2 Z 1 ÄrzteG besteht die Verschwiegenheitspflicht (naturgemäß) dann nicht, wenn gesetzliche Vorschriften dem Arzt Meldepflichten vorschreiben (siehe unten, Kap 30).
Nach § 54 Abs 2 Z 1 ÄrzteG besteht die Verschwiegenheitspflicht (naturgemäß) dann nicht, wenn gesetzliche Vorschriften dem Arzt Meldepflichten vorschreiben (siehe unten, Kap 30).
