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29.3. Meldepflichten

Wallner3. AuflJuli 2024

Nach § 54 Abs 2 Z 1 ÄrzteG besteht die Verschwiegenheitspflicht (naturgemäß) dann nicht, wenn gesetzliche Vorschriften dem Arzt Meldepflichten vorschreiben (siehe unten, Kap 30).



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