Der wichtigste Grund für die Durchbrechung des Berufsgeheimnisses ist die Entbindung durch die von der Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person (§ 54 Abs 2 Z 3 ÄrzteG). § 54 Abs 2 Z 3 ÄrzteG stellt auch klar, dass der Entbindungsberechtigte nicht immer der Patient selbst sein muss, sondern dass bei Drittgeheimnissen (siehe oben, Kap 29.1) eine Entbindung nur durch die Person erfolgen kann, auf die sich das Geheimnis bezieht, also etwa Angehörige, über die der Patient dem Arzt berichtet hat.

