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28 R 35/00y

1. LfgJuni 2001

Problem:

Zwangsstrafe wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses; Mantelgesellschaft

Normen:

FBG: § 24; GmbHG: § 91; HGB: §§ 277 ff, § 283

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig, ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig

Datum, Geschäftszahl:

04. 04. 2000, 28 R 35/00y

Leitsatz

Auch wenn eine Gesellschaft keine Tätigkeit ausübt, ist ein Jahresabschluss vorzulegen, sodass bei Nichtvorlage des Jahresabschlusses eine Zwangsstrafe verhängt werden kann.

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