Verfahrens- und Kostenrecht
Problem: | Elektronische Eingabe |
Normen: | ERV 2006: § 11; FBG: § 17; GOG: § 89c |
Gericht: | OLG Wien, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 25. 02. 2010, 28 R 31/09y |
Leitsatz
1. Ist die in der auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe als „Einbringer“ angeführte Person nicht mit dem durch den Anschriftencode ausgewiesenen Absender der Eingabe ident, so liegt ein dem Fehlen einer Unterschrift auf einer Eingabe in Papierform gleichzuhaltender Formmangel vor.

