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28 R 31/09y

11. LfgFebruar 2012

Verfahrens- und Kostenrecht

Problem:

Elektronische Eingabe

Normen:

ERV 2006: § 11; FBG: § 17; GOG: § 89c

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

25. 02. 2010, 28 R 31/09y

Leitsatz

1. Ist die in der auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe als „Einbringer“ angeführte Person nicht mit dem durch den Anschriftencode ausgewiesenen Absender der Eingabe ident, so liegt ein dem Fehlen einer Unterschrift auf einer Eingabe in Papierform gleichzuhaltender Formmangel vor.

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