Problem: | Firmenwahrheit; „Casino“ als Firmenbestandteil; Unterscheidungskraft |
Normen: | UGB: § 18 |
Gericht: | OLG Wien, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 08. 04. 2010, 28 R 173/09f |
Leitsatz
1. Eine Änderung der Firma ist selbst bei Weiterverwendung bisheriger Firmenbestandteile als Neubildung einer Firma anzusehen, auf die § 18 UGB anzuwenden ist.

