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§ 27

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Jeder Wahlvorschlag, mit Ausnahme des Wahlvorschlages für die Bundesvertretung, muss mindestens folgende Anzahl von Unterstützungserklärungen von für das betreffende Organ Wahlberechtigten aufweisen: Wahlvorschläge für

Organe bis 500 Wahlberechtigte müssen von 10,Organe mit mehr als 500 Wahlberechtigten von 20,

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